Erbfolge in Österreich

Hier finden Sie alle Informationen zur gesetzlichen Erbfolge in Österreich. Unser kostenloser Erbrechner und die Erklärungen von Notar Dr. Gintenreiter helfen Ihnen dabei.

Das österreichische Erbrecht sieht eine gesetzliche Erbfolge vor. Sie teilt den Nachlass unter den Verwandten auf und bestimmt, welcher Pflichtteil den Verwandten auch im Falle eines Testaments zusteht.

Wir geben Ihnen, gemeinsam mit dem Experten für Erbrecht und Testamente, Notar Dr. Roland Gintenreiter, wichtige Informationen an die Hand, die Sie durch das österreichische Erbrecht führen. Außerdem können Sie die gesetzliche Erbfolge und Pflichtteile mit unserem kostenlosen Erbrechner berechnen.

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Wissenswertes über das österreichische Erbrecht

Durch Klick auf die Frage gelangen Sie direkt zur Antwort - auch im Videoformat erklärt von Notar Dr. Roland Gintenreiter.


 

Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge besagt, dass vom hinterlassenen Vermögen zwei Drittel an die Kinder und ein Drittel an den*die Partner*in gehen, sofern er*sie mit dem*der Verstorbenen verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten.

Sie greift dann, wenn jemand ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung, also beispielsweise eines Testaments, verstirbt. Allerdings haben die obengenannten nächsten Verwandten von Verstorbenen auch im Falle eines Testaments Anspruch auf einen Pflichtteil.

Bei den zwei Dritteln, die den Kindern zustehen, spielt es übrigens keine Rolle, wie viele Kinder der*die Verstorbene hat.

„Wenn jemand ein Kind hat, dann erhält dieses eine Kind zwei Drittel gesetzlichen Erbteil. Wenn jemand mehrere Kinder hat, dann haben sich die Kinder diese zwei Drittel Erbteil unter den Köpfen aufzuteilen.“ verrät Notar Dr. Gintenreiter. Ist das oder eines der Kinder bereits verstorben, geht das Anrecht auf den Erbteil auf deren Kinder, also die Enkelkinder des*der Verstorbenen, über.

Die nächsten Verwandten in der gesetzlichen Erbfolge sind die Eltern. Wenn der*die Verstorbene also keine*n Partner*in und keine Kinder hat, erben zunächst die Eltern, wenn auch diese das Erbe nicht antreten können, folgen die Geschwister des*der Erblasser*in bzw. die Nachkommen der Geschwister. Darauf folgen sonstige Verwandte.

Wer ist laut Gesetz erbberechtigt?

Folgende Verwandte von Verstorbenen sind erbberechtigt bzw. sogar pflichtteilberechtigt:

  • der*die Ehe- oder eingetragene Partner*in
  • die Kinder des*der Verstorbenen bzw. deren Nachkommen

Dazu zählen auch uneheliche Kinder oder adoptierte Kinder. Die Eltern, Geschwister des*der Erblasser*in und deren Nachkommen sowie weitere Verwandte sind grundsätzlich nicht erbberechtigt, werden aber laut der gesetzlichen Erbfolge als Erben eingesetzt, wenn kein Testament vorliegt, und der*die Verstorbene keine*n Partner*in oder Nachkommen hat.

Wenn niemand aus der gesetzlichen Erbfolge vorhanden ist und auch kein Testament oder Vermächtnis gemacht wurde, fällt der gesamte Nachlass an die Republik Österreich.

Eingetragene Partner*innen sind, genau wie Ehepartner*innen erbberechtigt. Lebensgefährt*innen dagegen nicht. Wenn Sie Ihrem*r Lebensgefährt*in im Falle Ihres Ablebens einen Teil Ihres Vermögens hinterlassen möchten, müssen Sie dies testamentarisch verfügen.

Wenn eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft rechtskräftig aufgelöst wurde, wird auch das Anrecht auf einen Erbteil automatisch aufgehoben. Das gilt auch für Testamente. Wenn Sie möchten, dass das Testament auch im Scheidungsfall aufrecht erhalten bleibt, so können Sie das letztwillig ausdrücklich vorsehen.

Adoptierte Kinder haben die gleichen Rechte wie leibliche Kinder. Das gilt auch für das Erbrecht. Das bedeutet, dass allen Kindern eines*r Erblasser*in – adoptierten wie nicht-adoptierten – insgesamt zwei Drittel des Pflichtteils zusteht.

Die pflegende Person hat Anspruch auf ein gesetzliches Vermächtnis, wenn die Pflege an dem*der Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen*deren Tod mindestens sechs Monate in nicht nur geringfügigem Ausmaß (durchschnittlich mehr als 20 Stunden pro Monat) erbracht wurde. Die Pflege muss außerdem unentgeltlich durchgeführt worden sein.

Hat ein*e Verstorbene*r weder Kinder noch Ehe- oder eingetragene*n Partner*in, erhalten die Eltern den Anspruch auf die Verlassenschaft bzw. den Pflichtteil. Ist ein oder sind beide Elternteile bereits verstorben, rücken deren weitere Nachkommen, also die (Halb-)Geschwister des*der Erblasser*in nach.

Wann gilt in Österreich die gesetzliche Erbfolge?

Sie kommt zum Einsatz, wenn…

  • …es kein Testament bzw. keinen Erbvertrag gibt.

  • …das Testament bzw. der Erbvertrag ungültig ist.

  • …das Testament bzw. der Erbvertrag nicht das gesamte vererbbare Vermögen betrifft.

  • …die Erb*innen nicht zur Erbschaft gelangen, weil sie z.B. auf die Erbschaft verzichtet haben oder bereits vor dem*der Verstorbenen gestorben sind.

 

Was ist der gesetzliche Pflichtteil und wie wird er berechnet?

„Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil am Nachlass, den ein kleiner Kreis pflichtteilsberechtigter Personen immer erhalten muss.“ erläutert Dr. Gintenreiter. Dieser Pflichtteil umfasst die Hälfte des Nachlasses, den die dazu berechtigten Personen erhalten, und zwar unabhängig vom Wunsch des*der Verstorbenen.

Das bedeutet, dass Erblasser*innen im Rahmen eines Testaments nur über die Hälfte des gesamten Nachlasses frei verfügen können. Die anderen 50% kommen definitiv den pflichteilberechtigten Personen zugute, sofern es diese gibt.

Der Pflichtteil wird anhand der gesetzlich vorgesehenen Erbquote aufgeteilt, also ein Drittel für Ehe- und eingetragene Partner*innen und zwei Drittel für Nachkommen des*der Verstorbenen. „Weiter entfernte Verwandte haben hingegen keinen Pflichteilsanspruch, so dass Eltern, Geschwister, Neffen oder Nichten nicht pflichteilberechtigt sind.“ führt Dr. Gintenreiter weiter aus.

„Dabei macht es keinen Unterschied, ob der verstorbene Elternteil möchte, dass das Kind etwas bekommt. Das pflichteilberechtigte Kind kann z.B. verlangen, dass das gesamte Vermögen des verstorbenen Elternteils inventarisiert, also von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen bewertet wird. Auf dieses errechnete Nachlassvermögen hat ein Kind einen rechnerischen Anspruch in Höhe des Pflichtteils. Der Pflichtteilsanspruch ist immer ein Bargeldanspruch und kein Rechtsanspruch auf konkrete Nachlassgegenstände, wie einen Liegenschaftsanteil.“ so Dr. Gintenreiter.

Was fällt eigentlich alles unter Erbschaft?

Unter einer Erbschaft versteht man das gesamte Vermögen des*der Erblasser*in. Das beinhaltet Liegenschaften, Sparbücher, Geldvermögen, aber auch eventuell vorhandene Schulden. Nicht vererblich sind Rechte und Pflichten.

Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?

Dr. Gintenreiter stellt fest: „Umgangssprachlich werden die Begriffe Erbe und Vermächtnis ident verwendet. Juristisch gibt es aber einen erheblichen Unterschied.“ Zusammengefasst ist Erbe ist immer umfangreicher gedacht und umfasst in der Regel große Teile oder das gesamte Vermögen.

„Wenn ich sage, meine Ehefrau ist meine Erbin, dann brauche ich das Vermögen nicht bezeichnen und meine Ehefrau bekommt mein gesamtes Vermögen.“ so Dr. Gintenreiter. „Vermächtnis hingegen bedeutet nicht eine globale Erbeinsetzung, sondern die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände. Ich kann also jemanden als Alleinerbe einsetzen und gleichzeitig Sparbuch XY einer gemeinnützigen Organisation, meinem Patenkind etc. vermachen."

Wie funktioniert eine Vorauszahlung des Pflichtteils schon zu Lebzeiten?

Für eine Vorauszahlung des Pflichtteils zu Lebzeiten muss eine entsprechende Vereinbarung errichtet werden. „Dabei wird etwa zwischen einem Elternteil und einem Kind vereinbart, wie hoch der Bargeldanspruch ist, um den Pflichtteil zu regeln, und in welcher Frist dieser Betrag zu bezahlen ist. Gleichzeitig verzichtet das Kind in einem Pflichtteilsverzichtsvertrag auf Pflichtteilsansprüche.“ präzisiert Dr. Gintenreiter.

Wenn es um Liegenschaftsvermögen geht, kann ein Übergabsvertrag erstellt werden, in dem eine Liegenschaft schon zu Lebzeiten an die Nachkommen überschrieben wird, während das Wohnrecht bei den Eltern bleibt. Durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot wird sichergestellt, dass die Immobilie verkauft oder durch ein Pfandrecht belastet werden kann.

Wird die Immobilie an nur ein Kind von mehreren Kindern überschrieben, werden die anderen Kinder als weichende Kinder bezeichnet und müssen in einem Pflichtteilsverzichtsvertrag zustimmen, keine weiteren Ansprüche auf die Immobilie zu erheben.

So kann die Übertragung des Vermögens von Eltern an die Kinder zu Lebzeiten selbst geregelt werden, sodass später keine Erbstreitigkeiten unter den Kindern auftreten.

Was ist bei einer Schenkung zu Lebzeiten zu beachten?

„Bei lebzeitigen Immobilien-Schenkungen fallen Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr an. Die Eintragungsgebühr orientiert sich am sogenannten Einheitswert und beträgt 1,2% des dreifachen Einheitswertes.“ verrät Dr. Gintenreiter. Der Einheitswert einer Immobilie wird vom Finanzamt ermittelt und dient als Bemessungsgrundlage für unterschiedliche Gebühren und Abgaben.

„Die Grunderwerbsteuer orientiert sich an der Größe und dem Alter beziehungsweise dem Sanierungszustand einer Immobilie. Dabei ist zu beachten, dass der Steuersatz für Familienangehörige vergünstigt ist. Anstatt des Normsteuersatzes von 3,5% kommt ein Eingangssteuersatz von 0,5 % zur Anwendung. Daher ist die Übergabe zu Lebzeiten an Kinder steuerlich stark vergünstigt."

Was passiert mit der Summe aus einer Lebensversicherung?

Die Versicherungssumme aus solchen Verträgen gehört nur dann zum Erbe, wenn sie im Nachlass gefunden wurden und auf keine bestimmte Person oder Organisation abgeschlossen sind. Sie haben die Möglichkeit, bei einer Lebensversicherung eine Person oder Organisation als Begünstigte einzusetzen.

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