Fragen zur behördlichen Aufsicht und Kontrolle

Wenn Kinder und Jugendliche außerhalb ihrer Herkunftsfamilie betreut werden, braucht es klare Regeln und wirksame Kontrolle. In Österreich ist Kinder- und Jugendhilfe seit 1. Jänner 2020 überwiegend Landeskompetenz.

Die konkreten Vorgaben zu Fachaufsicht, Standards und Abläufen stehen in den Kinder- und Jugendhilfegesetzen der Bundesländer und sind zentral im RIS abrufbar. 

1. Fachaufsicht durch die Kinder- und Jugendhilfe des jeweiligen Bundeslandes
Die zuständigen Behörden kontrollieren die Leistungserbringung privater Träger im Rahmen der jeweiligen Landesgesetze und der Beauftragung. (Bundeskanzleramt Österreich)

2. Bundesweit einheitliche Mitteilungspflicht bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Unabhängig vom Bundesland gilt eine bundesrechtliche Mitteilungspflicht bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, wenn diese anders nicht verhindert werden kann. Berufsrechtliche Verschwiegenheit steht der Mitteilung nicht entgegen. (RIS)

3. Stationäre Angebote: zusätzliche, ausdrücklich geregelte Aufsicht und Meldepflichten für sozialpädagogische Einrichtungen
Je nach Bundesland sind regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen normiert, teils mit Mindestfrequenzen. Beispiel Wien: mindestens einmal jährlich. Beispiel Oberösterreich: zumindest jedes zweite Jahr. 
In einzelnen Landesgesetzen ist auch die Mitwirkungspflicht des Betreibers konkret beschrieben, etwa Auskünfte erteilen, Dokumente und Daten vorlegen, Kontaktaufnahme mit betreuten Kindern und Jugendlichen ermöglichen und Besichtigungen zulassen.
Meldepflichten betreffen typischerweise zwei Bereiche: Erstens wichtige, den Betrieb betreffende Ereignisse. Diese sind je nach Landesrecht umgehend an die Aufsicht zu melden. Zweitens wesentliche strukturelle Änderungen. Dazu zählen je nach Landesrecht etwa Trägerwechsel, Wechsel der pädagogischen Leitung oder auch eine vorübergehende Schließung. In Wien sind solche Änderungen unverzüglich schriftlich zu melden.

4. Was passiert bei festgestellten Mängeln?
Die Behörde kann die Behebung verlangen und bei fortbestehenden Problemen bis zum Widerruf der Bewilligung einschreiten. Ein Mangel liegt aus Behördensicht dann vor, wenn dadurch die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder das Kindeswohl beeinträchtigt sein kann. 

5. Bewilligung
Stationäre sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit der jeweils vorgesehenen landesrechtlichen Bewilligung errichtet und betrieben werden. 

6. Ergänzende gesetzliche Kontrollen
Zusätzlich gibt es präventive Kontrollen im Rahmen des Nationalen Präventionsmechanismus nach OPCAT. 
Wenn Freiheitsbeschränkungen relevant sind, greift das Heimaufenthaltsgesetz mit der Bewohnervertretung und ihren gesetzlichen Befugnissen.

7. Welche Auflagen gelten für präventive, mobile oder ambulante Angebote der Kinder- und Jugendhilfe?
Bei mobilen, ambulanten und präventiven Angeboten stehen in der Regel Beauftragung, Qualitätsvorgaben, Dokumentation, Fachaufsicht und Meldewege im Vordergrund. Die Details ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht und aus Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe. 
Die bundesweit einheitliche Mitteilungspflicht bei erheblicher Kindeswohlgefährdung gilt auch hier. 

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